OLG Hamm - Beschluss vom 04.08.2022
21 U 106/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 227/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsKein drittschützender Zweck der RL 2007/46/EGMaßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Deliktsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 21 U 106/21

DRsp Nr. 2022/11916

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Kein drittschützender Zweck der RL 2007/46/EG Maßstab für die Bestimmung der Fahrlässigkeit im Deliktsrecht

Substantiierter Vortrag des beklagten Fahrzeugherstellers dazu, dass und warum bei einem Fahrzeug vom Motortyp N47 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen, erhöhen diesbezüglich die Vortragslast der klagenden Partei.Die Entwicklung und der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) reichen für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen.Ein Anspruch der klagenden Partei ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB i.V.m. § 6 I, § 27 I EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt (Anschluss an: BGH, Urteil v. 30.07.2020, VI ZR 5/20 [Rz. 10ff.]; BGH, Beschluss v. 15.09.2021, VII ZR 3/21 [Rz. 18]).Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts E vom 2.6.2022 (Schlussantrag v. 2.6.2022, C-100/21, BeckRS 2022, 12232).