BAG - Urteil vom 17.02.2015
1 AZR 599/13
Normen:
BGB § 308 Nr. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 65
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1393/11
ArbG Köln, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2350/10

Ansprüche von Bediensteten der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft auf Leistungen im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 599/13

DRsp Nr. 2015/8617

Ansprüche von Bediensteten der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft auf Leistungen im Krankheitsfall

1. Die in § 17 Anh. II der Tarifregelung der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft enthaltene Regelung über Beihilfen und Unterstützungen galt auch über den 31.12.2001, den Tag der Verschmelzung der Postgewerkschaft und vier anderer Gewerkschaften auf die allgemeine Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hinaus. 2. § 17 Anh. II TR DPG ist aufgrund der im Dezember 2007 abgeschlossenen "Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften" (GBV Ablösung) außer Kraft gesetzt und ersetzt worden. 3. Sind im Arbeitsvertrag "die Bestimmungen der Tarifregelungen für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung" in Bezug genommen, so galt dies zunächst auch für die Regelung von Beihilfe und Unterstützungen in § 17 Anh. II TR DPG. 4. Diese Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag war betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. April 2013 - 5 Sa 1393/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 2350/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 4;