Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. November 1995 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus den §§ 823, 831, 847, 31 BGB oder aus schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht zu. Auch der Senat vermag nach der Beweisaufnahme Fehler der verklagten Ärzte bei der operativen und postoperativen Behandlung der Klägerin nicht festzustellen.
Auch ein Ersatzansprüche begründender Aufklärungsmangel liegt nicht vor.
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