OLG Hamm - Urteil vom 19.01.2021
7 U 106/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 345/18

Ansprüche wegen Verletzung einer winterlichen Streupflicht und RäumpflichtUnschlüssige Darlegung einer allgemeinen GlätteVereinzelte Glättestellen

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 106/19

DRsp Nr. 2021/3424

Ansprüche wegen Verletzung einer winterlichen Streupflicht und Räumpflicht Unschlüssige Darlegung einer allgemeinen Glätte Vereinzelte Glättestellen

1. Zur unschlüssigen Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa Urt. v. 2.7.2019 - VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 10) auf einem Tankstellengelände nach persönlicher Anhörung des Klägers.2. Gelingt dem Kläger die Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen nicht, kann er sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Erst wenn der Kläger der Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 - III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (19 O 345/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.