LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.2019
18 Sa 607/18
Normen:
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1179/17

Anstellungsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung in Allgemeinen GeschäftsbedingungenÜberschreitung billigen Ermessens bei Übertragung einer nicht gleichwertigen StelleÜberschreitung des Weisungsrechts aus § 106 GewO und Versetzung des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 607/18

DRsp Nr. 2022/12862

Anstellungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Überschreitung billigen Ermessens bei Übertragung einer nicht gleichwertigen Stelle Überschreitung des Weisungsrechts aus § 106 GewO und Versetzung des Arbeitnehmers

1. Wird ein Anstellungsvertrag formularmäßig praktiziert und steht er in der Anwendung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern offen, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. 2. Wird in einem Anstellungsvertrag geregelt, dass die Übertragung der Tätigkeit einer anderen Vertragsstufe möglich ist, enthält dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, weil nach dem Wortlaut der Regelung auch niedrigere Vertragsstufen eingeschlossen sind. 3. Ist die übertragene Stelle wie die eines Senior Manager Security nach Verantwortlichkeit, Handlungsfähigkeit und Zahl der unterstellten Mitarbeiter nicht gleichwertig mit der aktuellen Stelle eines Betriebsleiters, hat der Arbeitgeber die Grenze billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB überschritten.