LAG Köln - Urteil vom 04.10.2021
2 Sa 525/20
Normen:
MTV Cockpitpersonal Nr. 3c; VTV Nr. 7a; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2269/19

Anteilige Quotierung der Gesamtarbeitsstunden in TeilzeitarbeitsverhältnisZahlungs- und Urlaubsansprüche im Teilzeitarbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 525/20

DRsp Nr. 2022/440

Anteilige Quotierung der Gesamtarbeitsstunden in Teilzeitarbeitsverhältnis Zahlungs- und Urlaubsansprüche im Teilzeitarbeitsverhältnis

Soweit Manteltarifvertrag Nr. 3c und Vergütungstarifvertrag Nr. 7c keine ausdrücklichen Höchstbegrenzungen der Gesamtarbeitszeit und der Flugstunden für Teilzeitbeschäftigte enthalten, gehen diese von einem Vollarbeitsverhältnis aus, so dass bei Teilzeit dies entsprechend anzupassen ist. Denn andernfalls entstünde eine dauerhafte Ungleichbehandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2020 - 12 Ca 2269/19 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Cockpitpersonal Nr. 3c; VTV Nr. 7a; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Urlaubsansprüche aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis.

Der Kläger ist seit dem 22.03.2006 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Flugkapitän (CP). Er ist Mitglied der Vereinigung Cockpit e. V. Seit dem 01.01.2011 ist er in Teilzeit mit einem Umfang von 80,27 % eines Vollzeitarbeitsvolumens beschäftigt.

Die Tarifverträge, die für Piloten zwischen der Vereinigung Cockpit e. V. und der Beklagten abgeschlossen wurden, sind auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.