Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungs- und Urlaubsansprüche aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis.
Der Kläger ist seit dem 22.03.2006 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Flugkapitän (CP). Er ist Mitglied der Vereinigung Cockpit e. V. Seit dem 01.01.2011 ist er in Teilzeit mit einem Umfang von 80,27 % eines Vollzeitarbeitsvolumens beschäftigt.
Die Tarifverträge, die für Piloten zwischen der Vereinigung Cockpit e. V. und der Beklagten abgeschlossen wurden, sind auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
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