BVerwG - Urteil vom 31.05.2012
2 C 18.10
Normen:
SVG § 53 Abs. 1; BeamtVG § 53 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1638
NVwZ-RR 2012, 936
ZBR 2013, 38
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 503/06
OVG Hamburg, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 310/07

Anteilige Umlegung einer anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlten Einmalzahlung (Kapitalabfindung) für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG

BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 2 C 18.10

DRsp Nr. 2012/16289

Anteilige Umlegung einer anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlten Einmalzahlung (Kapitalabfindung) für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG

Eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung), die anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlt wird, ist für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG (= § 53 Abs. 1 BeamtVG) anteilig auf den Zeitraum bis zur Auszahlung umzulegen.

Tenor

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SVG § 53 Abs. 1; BeamtVG § 53 Abs. 1;

Gründe

I