BSG - Beschluß vom 16.11.2000
B 4 RA 122/99 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 170 Abs. 1 S. 2 § 62 § 124 Abs. 1 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1 § 227 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 RA 26/98 - 19.05.1999,
SG Köln, vom 06.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 120/97

Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

BSG, Beschluß vom 16.11.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 122/99 B

DRsp Nr. 2002/1599

Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

1. Bei der Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung muß eine so zeitgerechte interne Weiterleitung und Bearbeitung erfolgen, daß der Beteiligte sein weiteres Verhalten noch vor dem anberaumten Termin an der Entscheidung des gerade hierzu berufenen gesetzlichen Richters zu orientieren vermag. 2. Auch durch Ausführungen in den Urteilsgründen kann die fehlende ordnungsgemäße Prüfung und Bescheidung eines Verlegungsantrags durch den gesetzlichen Richter nicht nachträglich kompensiert werden. 3. Das BSG prüft als Beschwerdegericht das Vorliegen geltend gemachter Verfahrensmängel und ihre mögliche Erheblichkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es ist grundsätzlich nicht gesetzlicher Richter, der abschließend auch über den Erfolg der angestrebten Revision entscheidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 170 Abs. 1 S. 2 § 62 § 124 Abs. 1 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1 § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Neufeststellung des Werts seines Rechts auf Altersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von im Wege des Versorgungsausgleichs auf seine mittlerweile verstorbene frühere Ehefrau übertragenen Anwartschaften.