Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Juni 2013 (
Auf den Antrag der Klägerin vom 1. März 2013 wird die Ratenzahlungsanordnung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2013 keinen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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