LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2013
14 Ta 448/13
Normen:
ZPO § 120;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2166/12

Antrag auf Abänderung von Prozesskostenhilfe wegen Verschlechterung - Abänderung rückwirkend möglich - Berücksichtigung der Freibeträge

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 448/13

DRsp Nr. 2013/22837

Antrag auf Abänderung von Prozesskostenhilfe wegen Verschlechterung - Abänderung rückwirkend möglich - Berücksichtigung der Freibeträge

1. Die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung kann bei einem Antrag auf Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, abgeändert werden.2. Eine Änderung der Freibeträge in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 ZPO ist über den Gesetzeswortlaut des § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 ZPO hinaus zu berücksichtigen, wenn das Gericht wegen anderer Veränderungen die maßgeblichen Verhältnisse neu prüft.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Juni 2013 (3 Ca 2166/12) aufgehoben.

Auf den Antrag der Klägerin vom 1. März 2013 wird die Ratenzahlungsanordnung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2013 keinen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120;

Gründe