BSG - Beschluss vom 25.07.2019
B 10 ÜG 11/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 76/15

Antrag auf Akteneinsicht

BSG, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 11/19 B

DRsp Nr. 2019/12333

Antrag auf Akteneinsicht

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Fristverlängerung und Gewährung von Akteneinsicht werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Das LSG hat den Kläger mit Schreiben vom 16.4.2019 darauf hingewiesen, dass sein Verfahren als erledigt behandelt wird, da er den bereits vor vier Jahren festgesetzten Gerichtskostenvorschuss noch nicht gezahlt hat. Gleichzeitig hat das LSG angemerkt, dass das Verfahren (wieder) betrieben wird, wenn der Kläger den Vorschuss zahlt.