LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2018
L 8 BA 98/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 918/17

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in der HauptsacheSozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersHöhe der KaptalbeteiligungEchte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 8 BA 98/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12672

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Höhe der Kaptalbeteiligung Echte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag

1. Um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. 2. Eine solche Rechtsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. 3. Liegt die Kapitalbeteilung niedriger, ist der Geschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt. 4. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine echte, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.5.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.556,29 EUR festgesetzt.