Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils vom 28. Juli bis 27. August und vom 03. Dezember bis 02. Januar. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 85 bis 87 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Ergänzung, dass der Kläger in der Zeit vom 09. November 2012 bis 08. Januar 2013 und vom 09. Juli 2013 bis 08. September 2013 Elternzeit in Anspruch nahm.
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