OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.09.2023
12 A 1188/21
Normen:
AFBG § 10 Abs. 2; AFBG § 30 Abs. 1; AFBG § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AFBG § 2 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 15761/17

Antrag auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin in Vollzeitform; Ein über einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung hinausgehender Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 12 A 1188/21

DRsp Nr. 2024/1951

Antrag auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" in Vollzeitform; Ein über einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung hinausgehender Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFBG § 10 Abs. 2; AFBG § 30 Abs. 1; AFBG § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AFBG § 2 Abs. 6;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" in Vollzeitform.