LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2019
L 7 AS 754/19 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1101/19

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eines UrteilsOffenbar unrichtige EntscheidungOffenkundige Rechtsfehler

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 754/19 ER

DRsp Nr. 2020/242

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eines Urteils Offenbar unrichtige Entscheidung Offenkundige Rechtsfehler

1. Eine Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Erfolg erfolgen und hängt davon ab, ob die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. 2. Nur bei offenbarer Unrichtigkeit kann vorläufig ausgesetzt werden, etwa wenn die angefochtene Entscheidung völlig abwegig ist oder der Sachverhalt nach der Entscheidung der Vorinstanz sich als wesentlich verändert darstellt oder offenkundige Rechtsfehler der ersten Instanz ins Auge springen.

Tenor

I.

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. November 2019 auszusetzen, wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.