BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 12 KR 10/23 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 210/21
LSG Bayern, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 457/22

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 10/23 BH

DRsp Nr. 2024/3164

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos zu beurteilen ist. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. Dass Sozialversicherungsbeiträge auch auf Arbeitsentgelt zu entrichten sind, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen Notanwalt zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2023 (L 4 KR 457/22) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.