BSG - Beschluß vom 15.10.1999
B 13 RJ 129/99 B
Normen:
SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 22 J 366/98
LSG Berlin, vom 31.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RJ 122/98

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Ablehnung der Prozeßvertretung

BSG, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen B 13 RJ 129/99 B

DRsp Nr. 2000/1317

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Ablehnung der Prozeßvertretung

1. Für den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts genügt es nicht, wenn sich der Kläger auf von ihm behauptete vier Ablehnungen zur Übernahme der Prozeßvertretung aus dem Bereich einer Großstadt wie Berlin beruft. Wird die Ablehnung damit begründet wird, daß der Anwalt einen Vorschuß verlangt habe, so kann dies nicht als Absage gewertet werden, da die Anforderung eines Gebührenvorschusses durch den Rechtsanwalt üblich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1. Juli 1999, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 2. Juli 1999, gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin sinngemäß Beschwerde eingelegt. Auf das Schreiben des Senats vom 6. Juli 1999, in dem er darauf hingewiesen wurde, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nur durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt werden kann, hat er sinngemäß beantragt, ihm einen Rechtsanwalt durch das BSG beizuordnen, da er einen vertretungsbereiten Anwalt nicht gefunden habe. Damit kann er keinen Erfolg haben.