BSG - Beschluss vom 20.11.2020
B 11 SF 7/20 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 52 M 1538/20

Antrag auf Bestimmung des zuständigen GerichtsVerneinung des Rechtswegs durch Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten

BSG, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 7/20 S

DRsp Nr. 2021/2191

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts Verneinung des Rechtswegs durch Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Verfahren 52 M 1538/20 beim Amtsgericht Minden wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Verfahren 52 M 1538/20 beim Amtsgericht Minden ist unzulässig.

Gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben ("negativer Kompetenzkonflikt"). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG § 58 Abs 1 Nr 4 SGG entsprechend anzuwenden, wenn ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit den Rechtsweg zu sich rechtskräftig verneint haben, sofern das BSG als erster oberster Gerichtshof des Bundes mit dieser Bestimmung befasst wird (zuletzt BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 5 mwN auch zur entsprechenden Rechtsprechung des BGH und des BAG).