BSG - Beschluss vom 13.12.2016
B 4 SF 4/16 R
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 100/16

Zulässigkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei einem sog. negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen B 4 SF 4/16 R

DRsp Nr. 2017/11927

Zulässigkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei einem sog. negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt im sozialgerichtlichen Verfahren

In entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist das zuständige Gericht auch dann zu bestimmen, wenn ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und das Gericht eines anderen Gerichtszweigs den Rechtsweg zu sich rechtskräftig verneint haben, sofern das BSG als erster Oberster Gerichtshof mit dieser Bestimmung befasst wird.

Das Sozialgericht Hildesheim wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten als vormalige Parteien einer Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII für den Leistungsbereich des ambulanten Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderung vom September 2013 beendeten ihre vertraglichen Beziehungen durch Vergleich vom 19.2.2015 vor dem SG Hildesheim. Hierdurch erledigte sich zugleich eine vom Beklagten zuvor ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung.

Für die im Juni 2016 von der Klägerin bei dem LG Göttingen erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, 25 000 Euro zzgl weiterer Zahlungen zu erbringen, hat dieses Gericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Hildesheim verwiesen (Beschlüsse vom 29.6.2016/4.7.2016).