OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2023
12 B 1051/23
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1305/23

Antrag auf Bewilligung der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule für den gesamten Schultag eines unter dem Fetalen Alkoholsyndrom leidenden Schüler

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 12 B 1051/23

DRsp Nr. 2024/1317

Antrag auf Bewilligung der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule für den gesamten Schultag eines unter dem Fetalen Alkoholsyndrom leidenden Schüler

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.