OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2023
12 B 315/23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 199/23

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren i.R.e. Anspruchs der Pflegeeltern auf Übernahme der Schülerfahrtkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 12 B 315/23

DRsp Nr. 2023/7419

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren i.R.e. Anspruchs der Pflegeeltern auf Übernahme der Schülerfahrtkosten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.