Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|