BVerfG - Beschluss vom 12.09.2016
1 BvR 1630/16
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 17 Abs. 2; SGB XII § 57;
Fundstellen:
NZS 2016, 902
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 75/16 B ER
SG Mainz, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 43/16 ER

Antrag auf einstweilige Anordnung im sozialhilferechtlichen Eilverfahren zur Erhöhung des persönlichen Budgets; Beschäftigung von Assistenzkräften (sogenanntes Arbeitgebermodell); Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1630/16

DRsp Nr. 2016/16461

Antrag auf einstweilige Anordnung im sozialhilferechtlichen Eilverfahren zur Erhöhung des persönlichen Budgets; Beschäftigung von Assistenzkräften (sogenanntes "Arbeitgebermodell"); Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

Tenor

1.

Der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2016 - L 4 SO 75/16 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4.

Damit erledigen sich die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 17 Abs. 2; SGB XII § 57;

Gründe