VGH Bayern - Beschluss vom 16.10.2017
18 AE 17.1998
Normen:
ZPO § 940; ZPO § 935; ZPO § 920 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 2; BPersVG § 46 Abs. 6; SBG § 62 Abs. 3;

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Freistellung von Soldatenvertretern für Schulung; Einordnung der Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat als Grund- oder Spezialschulung (bleibt offen); Soldaten im Personalrat; Mitbestimmung; Vorwegnahme der Hauptsache

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 18 AE 17.1998

DRsp Nr. 2017/16230

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Freistellung von Soldatenvertretern für Schulung; Einordnung der "Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat" als Grund- oder Spezialschulung (bleibt offen); Soldaten im Personalrat; Mitbestimmung; Vorwegnahme der Hauptsache

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 940; ZPO § 935; ZPO § 920 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 2; BPersVG § 46 Abs. 6; SBG § 62 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, drei soldatische Mitglieder des Antragstellers, des dortigen Personalrats, für die Teilnahme an der Schulung "Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat" (vormals: Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat - Grundschulung Teil 2) des M ...- ... ... ... ... ... e.V. im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. vom Dienst freizustellen.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige "Grundschulung von Personalratsmitgliedern" als auch die dreitägige "Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat" durch.