VGH Bayern - Urteil vom 02.12.2020
12 BV 20.1951
Normen:
SGB VIII § 10; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 7;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 412
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 18.1900

Antrag auf Erstattung von Kosten für die heilpädagogische Wohnheimunterbringung eines Hilfeempfängers sowie der in diesem Zusammenhang entstandenen Fahrtkosten

VGH Bayern, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 12 BV 20.1951

DRsp Nr. 2021/464

Antrag auf Erstattung von Kosten für die heilpädagogische Wohnheimunterbringung eines Hilfeempfängers sowie der in diesem Zusammenhang entstandenen Fahrtkosten

1. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB III) und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kommt es aufgrund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung maßgeblich auf die überwiegende Zielsetzung der konkreten Maßnahme - deren Schwerpunkt - an.2. Die Zuständigkeit der Jugendhilfe ist demnach dann gegeben, wenn als Leistungszweck die psychosoziale Betreuung dominiert, es sich mit anderen Worten um eine in jeder Hinsicht eigenständige psychologische, pädagogische oder sonstige, von der beruflichen Rehabilitation unabhängige, isolierte erzieherische Maßnahme handelt. In diesem Fall hat das Jugendamt die Kosten für die aus erzieherischen und (sozial-) rehabilitativen Gründen erforderliche auswärtige (heilpädagogische) Unterbringung auch dann zu tragen, wenn daneben berufliche Maßnahmen gewährt werden; nur speziell für diese hat die Bundesagentur aufzukommen.