OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2023
10 A 1499/22
Normen:
BauO NRW § 49 Abs. 2; SGB VIII § 43;
Fundstellen:
BauR 2024, 610
DÖV 2024, 345
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7508/20

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss eines Wohnhauses in eine Großtagespflege; Ablehnung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 10 A 1499/22

DRsp Nr. 2024/165

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss eines Wohnhauses in eine Großtagespflege; Ablehnung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses

1. An die Ablehnung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses sind hohe Anforderungen zu stellen. Es muss hierfür zweifelsfrei feststehen, dass der Ausnutzung der Baugenehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegensteht. 2. Eine Großtagespflege zur Betreuung von bis zu neun Kindern, bei der insbesondere der Kreis der abholberechtigten Personen feststeht und grundsätzlich kein Zugang für Dritte besteht, ist nicht öffentlich zugänglich im Sinne von § 49 Abs. 2 BauO NRW und muss daher nicht barrierefrei sein. 3. Die in Nordrhein-Westfalen geltende Schlusspunkttheorie findet auf Erlaubnisse nach §§ 43, 45 SGB VIII keine Anwendung, da diese nicht bodenbezogen sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.