VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2020
4 S 2573/19
Normen:
LBesG BW § 41 Abs. 4 S. 1; EStG § 64; BKGG § 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 639
FamRZ 2020, 2006
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10336/17

Antrag auf Gewährung von kinderbezogenem Familienzuschlag; Kinderbezogener Familienzuschlag für Personen im öffentlichen Dienst ohne Kindergeldempfang; Kindergeldrechtliche Konkurrenz beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder Anspruchsberechtigter; Analoge Anwendung des § 41 Abs. 4 S. 1 LBesG BW

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 4 S 2573/19

DRsp Nr. 2020/5603

Antrag auf Gewährung von kinderbezogenem Familienzuschlag; Kinderbezogener Familienzuschlag für Personen im öffentlichen Dienst ohne Kindergeldempfang; Kindergeldrechtliche Konkurrenz beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder Anspruchsberechtigter; Analoge Anwendung des § 41 Abs. 4 S. 1 LBesG BW

Steht mehreren Personen im öffentlichen Dienst für dasselbe Kind der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags zu, wird das Kindergeld aber einer weiteren, ihrerseits nicht familienzuschlagsberechtigten Person gewährt, ist § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG BW dahingehend analog anwendbar, dass der Zuschlag demjenigen zu gewähren ist, der bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers sowie gegebenenfalls weiterer außerhalb des öffentlichen Dienstes stehender Personen das Kindergeld für das Kind erhielte. Hierbei sind die in § 64 EStG, § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. August 2019 - 5 K 10336/17 - geändert und wie folgt neu gefasst: