BSG - Beschluss vom 25.05.2021
B 13 R 215/20 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 190/19
SG Düsseldorf, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 161/16

Antrag auf Gewährung von ZwischenübergangsgeldEntscheidung über eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

BSG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen B 13 R 215/20 B

DRsp Nr. 2021/10469

Antrag auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld Entscheidung über eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn eine bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde selbst dann keine hinreichende Erfolgsaussicht verspricht, wenn sie nach PKH-Bewilligung und Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist von einem noch beizuordnenden Rechtsanwalt begründet werden würde.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I