LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2021
2 Sa 701/21
Normen:
TVöD -V/VKA § 6; TVöD -V/VKA § 9; TVöD -V/VKA § 10; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 713/20

Antrag auf Korrektur eines ArbeitszeitkontosHinreichende Bestimmtheit einer Klage auf Gutschriften für ArbeitszeitkontoKeine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Gutschriften für Arbeitszeitkonto

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 701/21

DRsp Nr. 2022/925

Antrag auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos Hinreichende Bestimmtheit einer Klage auf Gutschriften für Arbeitszeitkonto Keine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Gutschriften für Arbeitszeitkonto

1. Der Klageantrag auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos ist nur hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er bestimmte konkrete Stunden aufführt, um die das Arbeitszeitkonto ergänzt werden soll (Gutschriften). 2. Der Anspruch auf Gleichbehandlung findet bei Gutschriften für das Arbeitszeitkonto keine Anwendung, da es sich um bloße Vergütungsregelungen handelt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 03.02.2021 - 4 Ca 713/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -V/VKA § 6; TVöD -V/VKA § 9; TVöD -V/VKA § 10; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie das Arbeitszeitkonto des Klägers zu führen ist.

Der Kläger hat im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel am 23. Oktober 2020 eingegangenen Klage beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu planen;

hilfsweise,