BSG - Beschluss vom 21.05.2007
B 2 U 131/07 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Potsdam - L 2 U 71/02 - 20.03.2007,
SG Berlin, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 69 U 883/99

Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen B 2 U 131/07 B

DRsp Nr. 2007/14943

Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersetzt die Vorlage einer Ablichtung eines im Insolvenzverfahren aufgestellten Vermögensverzeichnisses sowie weiterer Belege nicht die rechtzeitige Vorlage des Vordrucks bzgl. der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 25. April 2007 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 24. April 2007 gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) vom 20. März 2007, das seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 29. März 2007 zugestellt wurde, Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dem Antragsschreiben des Klägers war eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. April 2007 ist am 2. Mai 2007 beim BSG eingegangen.