BSG - Urteil vom 23.05.2006
B 13 RJ 38/05 R
Normen:
RRErwerbG; SGB VI § 300 Abs. 2 § 43 § 43 § 44 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 265
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 38/03
SG Berlin, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 RJ 2651/01

Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung nach altem und neuen Recht

BSG, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 38/05 R

DRsp Nr. 2006/25494

Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung nach altem und neuen Recht

Wenn ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit formularmäßig und kurz vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung gestellt worden ist, so ist er nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung anzusehen. Bei Ablehnung der Zahlung einer Rente durch den Rentenversicherungsträger zu Beginn des Jahres 2001 umfasst die Entscheidung in einem solchen Fall auch die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG; SGB VI § 300 Abs. 2 § 43 § 43 § 44 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Ab Juli 1973 war sie als Raumpflegerin in einem Kinderheim beschäftigt. Nachdem sie ab Oktober 2001 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte ihr ihr Arbeitgeber aus krankheitsbedingten Gründen mit Wirkung zum Ende des Jahres 2002. Seit dem Ende des Krankengeldbezugs mit Ablauf des Monats April 2003 erhält sie Arbeitslosengeld.