VGH Bayern - Urteil vom 04.12.2023
4 B 23.401
Normen:
KAG,BY Art. 8 Abs. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 109
NVwZ-RR 2024, 342
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 21.776

Antrag auf Teilerstattung von Besuchsgebühren für Kinderhort wegen coronabedingter Schließung; Möglichkeit der Betreeung durch das Angebot einer Notbetreuung

VGH Bayern, Urteil vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 4 B 23.401

DRsp Nr. 2024/1323

Antrag auf Teilerstattung von Besuchsgebühren für Kinderhort wegen coronabedingter Schließung; Möglichkeit der Betreeung durch das Angebot einer Notbetreuung

Die coronabedingte Beschränkung des Betreuungsangebots einer kommunalen Kindertageseinrichtung auf eine Notbetreuung für bestimmte Personengruppen stellte keine betriebsbedingte Schließung der Einrichtung dar, die nach Maßgabe der jeweiligen Satzungsregelung eine partielle Gebührenerstattung rechtfertigen könnte.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Mai 2022 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG,BY Art. 8 Abs. 2; SGB VIII § 90 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Teilerstattung der Gebühren für den Besuch des Kinderhorts der Beklagten durch seine Tochter (damals 3. Klasse) für die Monate Mai und Juni 2020, in denen der Besuch der Einrichtung pandemiebedingt nicht bzw. nur eingeschränkt möglich war.