I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Mai 2022 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine Teilerstattung der Gebühren für den Besuch des Kinderhorts der Beklagten durch seine Tochter (damals 3. Klasse) für die Monate Mai und Juni 2020, in denen der Besuch der Einrichtung pandemiebedingt nicht bzw. nur eingeschränkt möglich war.
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