Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, "die Kosten einer Online-Beschulung desselben vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Erreichen des angestrebten Schulabschlusses, zu übernehmen", zu Unrecht abgelehnt hat.
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