OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2023
12 B 448/23
Normen:
SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2776/22

Antrag auf vorläufige Übernahme der Kosten einer Online-Beschulung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 12 B 448/23

DRsp Nr. 2023/10567

Antrag auf vorläufige Übernahme der Kosten einer Online-Beschulung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 41;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, "die Kosten einer Online-Beschulung desselben vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Erreichen des angestrebten Schulabschlusses, zu übernehmen", zu Unrecht abgelehnt hat.