VGH Bayern - Beschluss vom 29.05.2018
1 ZB 16.532
Normen:
BayVwVfG Art. 26 Abs. 2; BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 2; BayVwVfG Art. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 15.47

Antrag auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf einem Grundstück; Ausschluss des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund eines Vergleichsvertrages

VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 16.532

DRsp Nr. 2018/8948

Antrag auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf einem Grundstück; Ausschluss des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund eines Vergleichsvertrages

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 26 Abs. 2; BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 2; BayVwVfG Art. 3; BGB § 242;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).