BSG - Beschluss vom 09.12.2021
B 14 AS 250/21 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 54/18
SG Saarbrücken, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 834/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeSchuldlose Fristversäumung (vorliegend verneint)Pflicht eines Rechtsanwalts zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

BSG, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 250/21 B

DRsp Nr. 2022/1970

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Schuldlose Fristversäumung (vorliegend verneint) Pflicht eines Rechtsanwalts zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 19. Januar 2021 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die nach PKH-Bewilligung durch den Senat fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht innerhalb der bis 13.10.2021 verlängerten Frist zu ihrer Begründung 160a Abs 2 Satz 2 SGG) begründet worden. Vielmehr ist die Begründung erst am 19.10.2021 am BSG eingegangen.