OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2020
12 B 1570/20
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1223/20

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Pflegeerlaubnis aufgrund der Ungeeignetheit zur Durchführung der Pflege; Einbeziehung des zu pflegenden Ehegatten in die zur Betreuung überlassenen Tagespflegekindern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 12 B 1570/20

DRsp Nr. 2021/1518

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Pflegeerlaubnis aufgrund der Ungeeignetheit zur Durchführung der Pflege; Einbeziehung des zu pflegenden Ehegatten in die zur Betreuung überlassenen Tagespflegekindern

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.