OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2020
1 A 4544/19
Normen:
SVG § 25 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8490/17

Antrag auf Zulassung der Berufung; Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten der Bundeswehr für geleistete Auslandsverwendungen im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 3 SVG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 1 A 4544/19

DRsp Nr. 2020/3601

Antrag auf Zulassung der Berufung; Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten der Bundeswehr für geleistete Auslandsverwendungen im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 3 SVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 25 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.