BVerwG - Beschluss vom 15.06.2022
1 WB 39.21
Normen:
SBG § 21; SBG § 24 Abs. 1 Nr. 1; SBG § 24 Abs. 3; SBG § 59; SBG § 63 Abs. 1; BPersVG § 40 Abs. 2 S. 1; ZDv A-1420/37 Nr. 206 S. 2; ZDv A-1473/3 Nr. 206;

Antrag eiens Soldaten auf Aufhebung einer Versetzungsvefügung; Entscheid des zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen personalbearbeitenden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 1 WB 39.21

DRsp Nr. 2022/11160

Antrag eiens Soldaten auf Aufhebung einer Versetzungsvefügung; Entscheid des zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen personalbearbeitenden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten

Liegen zwischen der Bekanntgabe der Versetzung und dem angeordneten Dienstantritt am neuen Dienstort mindestens sechs Monate, so ist die Schutzfrist der Nr. 226 Satz 2 ZDv A-1420/37 gewahrt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SBG § 21; SBG § 24 Abs. 1 Nr. 1; SBG § 24 Abs. 3; SBG § 59; SBG § 63 Abs. 1; BPersVG § 40 Abs. 2 S. 1; ZDv A-1420/37 Nr. 206 S. 2; ZDv A-1473/3 Nr. 206;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zum Kommando ... in ...

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Am 18. September ... wurde er zum Fregattenkapitän befördert und mit Wirkung vom 1. Augst ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Ihm ist der Kompetenzbereich militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen.