VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2024
21 ZB 22.514
Normen:
WO § 19 Abs. 2 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 19.2389

Antrag einer Ärztin auf Wiederholung der Prüfung für die von ihr begehrte Anerkennung als Fachärztin für Gefäßchirurgie; Rüge wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht wegen Nichtanhörens der Audiodatei über den Inhalt des Prüfungsgesprächs als Beweismittel

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 21 ZB 22.514

DRsp Nr. 2024/3472

Antrag einer Ärztin auf Wiederholung der Prüfung für die von ihr begehrte Anerkennung als Fachärztin für Gefäßchirurgie; Rüge wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht wegen Nichtanhörens der Audiodatei über den Inhalt des Prüfungsgesprächs als Beweismittel

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

WO § 19 Abs. 2 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Wiederholung der Prüfung für die von ihr begehrte Anerkennung als Fachärztin für Gefäßchirurgie.

Die Klägerin ist Ärztin und seit 20. September 2018 (erneut) Mitglied eines ärztlichen Kreisverbandes in Bayern. Sie stellte am 27. März 2017 den Antrag auf Anerkennung als Fachärztin für Gefäßchirurgie auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 - in der Fassung der Beschlüsse vom 28. Oktober 2018 (WO) - gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 WO (Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union).

Am 26. September 2019 fand die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 WO grundsätzlich erforderliche Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Beklagten statt.