OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2023
1 B 1077/23
Normen:
SGB IX § 165 S. 3; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1257/23

Antrag einer Beamtin auf einstweilige Anordnung eine ausgeschriebene Stelle nicht an eine andere Person zu vergeben bis über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 1 B 1077/23

DRsp Nr. 2023/16182

Antrag einer Beamtin auf einstweilige Anordnung eine ausgeschriebene Stelle nicht an eine andere Person zu vergeben bis über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.713,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 165 S. 3; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das - fristgerecht vorgelegte - Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, dem Antrag zu entsprechen,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. September 2023 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle ST33-13.1 (Sachgebietsleitung Zentrale Angelegenheiten, Nationale und Internationale Kooperation) anderweitig zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden worden ist.