Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1948 geborene Klägerin, die seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt, bezog zunächst Leistungen nach dem () und danach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweitem Buch () vom Jobcenter. Seit dem 01.05.2013 bezieht sie eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung BW (Bl. 23 VA; ab 05/2019 in Höhe von monatlich 391,28 Euro, Bl. 142, ab 07/2019 403,78 Euro, Bl. 165 VA) und erhält vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem .
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