LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2023
L 2 SO 3315/21
Normen:
SGB XII § 27a Abs. 4; SGB XII § 30 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 4264/20

Antrag einer Rentnerin auf höhere über den Regelbedarf hinausgehende Leistungen zur Grundsicherung für Hygieneartikel und Ernährung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 3315/21

DRsp Nr. 2024/235

Antrag einer Rentnerin auf höhere über den Regelbedarf hinausgehende Leistungen zur Grundsicherung für Hygieneartikel und Ernährung

Zu den Voraussetzungen für einen abweichenden höheren Regelbedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII bei verschiedenen Allergien und im Zusammenhang damit einem erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln, Putz- und Reinigungsmitteln sowie einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. September 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 27a Abs. 4; SGB XII § 30 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die 1948 geborene Klägerin, die seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt, bezog zunächst Leistungen nach dem () und danach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweitem Buch () vom Jobcenter. Seit dem 01.05.2013 bezieht sie eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung BW (Bl. 23 VA; ab 05/2019 in Höhe von monatlich 391,28 Euro, Bl. 142, ab 07/2019 403,78 Euro, Bl. 165 VA) und erhält vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem .