OVG Sachsen - Beschluss vom 26.04.2022
3 A 77/21
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 841/19

Antrag einer Schülerin der Oberschule auf Kostenübernahme für eine Dyskalkulie-Therapie; Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Eingliederungshilfe bei hoher Wahrscheinlichkeit von seelischen Gesundheitsschäden und Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 3 A 77/21

DRsp Nr. 2023/15806

Antrag einer Schülerin der Oberschule auf Kostenübernahme für eine Dyskalkulie-Therapie; Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Eingliederungshilfe bei hoher Wahrscheinlichkeit von seelischen Gesundheitsschäden und Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2020 - 5 K 841/19 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) und eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) vorliegen.