I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. August 2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für ein beabsichtigtes Beschäftigungsverhältnis mit Wolf, dem Beigeladenen.
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