LSG Chemnitz - Urteil vom 17.08.2023
L 3 AS 458/22
Normen:
SGB II § 16i Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 859/20

Antrag eines Arbeitsgebers auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für ein beabsichtigtes Beschäftigungsverhältnis; Zuweisung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter als Voraussetzung des Zuschusses

LSG Chemnitz, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 458/22

DRsp Nr. 2024/718

Antrag eines Arbeitsgebers auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für ein beabsichtigtes Beschäftigungsverhältnis; Zuweisung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter als Voraussetzung des Zuschusses

1. Die Zuweisung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter ist Voraussetzung für die Zuschussgewährung nach § 16i Abs. 1 SGB II an den Arbeitgeber. 2. Der Zuweisungsbescheid nach § 16i Abs. 3 SGB II ist ein Verwaltungsakt. 3. Die Zuweisung führt zu keinem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber. Es handelt sich um eine besondere Form der Arbeitsvermittlung, um ein konkretes Vermittlungsangebot des SGB II -Leistungsträgers.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. August 2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16i Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für ein beabsichtigtes Beschäftigungsverhältnis mit Wolf, dem Beigeladenen.