Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.997,82 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsschrift zu der (aus ihrer Sicht vom Verwaltungsgericht unbeantwortet gelassenen) Frage des "richtig" bezeichneten Antragsgegners sind angesichts ihrer eigenen Angaben in der Antragsschrift vom 23. Oktober 2023 schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auf die Regelungen in § 78 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VwGO i. V. m. § 367 Abs. 1 SGB III hinzuweisen. Danach ist die Antragsgegnerin eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Das in der Sache angebrachte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, dem Antrag zu entsprechen,
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