OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2023
1 B 1320/23
Normen:
BBG § 53 Abs. 1a S. 1 Nr. 4; SGB III § 367 Abs. 1;
Fundstellen:
PersV 2024, 189
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 1745/23

Antrag eines Beamten im Wege der einstweiligen Anordnung auf Hinaussschieben des Eintritts in den Ruhestand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 1 B 1320/23

DRsp Nr. 2024/143

Antrag eines Beamten im Wege der einstweiligen Anordnung auf Hinaussschieben des Eintritts in den Ruhestand

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.997,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 53 Abs. 1a S. 1 Nr. 4; SGB III § 367 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsschrift zu der (aus ihrer Sicht vom Verwaltungsgericht unbeantwortet gelassenen) Frage des "richtig" bezeichneten Antragsgegners sind angesichts ihrer eigenen Angaben in der Antragsschrift vom 23. Oktober 2023 schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auf die Regelungen in § 78 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VwGO i. V. m. § 367 Abs. 1 SGB III hinzuweisen. Danach ist die Antragsgegnerin eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Das in der Sache angebrachte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, dem Antrag zu entsprechen,