LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.11.2023
L 2 AL 22/23 B ER
Normen:
BaubetrV § 1 Abs. 5; Abs. § 3SGG § 86a; WinterbeschV § 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 94/23

Antrag eines Facility Service und Facility Mangementunternehmens auf einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage; Einbeziehung der Umlage in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Schlechtwetterzeit zur Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.11.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 22/23 B ER

DRsp Nr. 2024/242

Antrag eines Facility Service und Facility Mangementunternehmens auf einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage; Einbeziehung der Umlage in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Schlechtwetterzeit zur Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lässt sich nicht feststellen, dass ein Betrieb, der Facility Service und Facility Mangement anbietet, zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe von Betrieben iSv § 1 Abs 5 BaubetrV gehört, bei denen eine Einbeziehung in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. August 2023 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor betreffend die Kosten wie folgt lautet: "Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.900 € festgesetzt.

Normenkette:

BaubetrV § 1 Abs. 5; Abs. § 3SGG § 86a; WinterbeschV § 1;

Gründe

I.