OVG Saarland - Beschluss vom 15.02.2022
2 B 36/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; KSVG § 51a Abs. 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 126/22

Antrag eines Mitglieds des Stadtrates auf Untersagung der Durchführung der Stadtratssitzung in Form der Videokonferenz

OVG Saarland, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 2 B 36/22

DRsp Nr. 2022/3367

Antrag eines Mitglieds des Stadtrates auf Untersagung der Durchführung der Stadtratssitzung in Form der Videokonferenz

Dass das erstinzstanzliche Gericht sich nicht veranlasst gesehen hat, zu bestimmten, in dem angegriffenen Beschluss wörtlich wiedergegebenen Zitaten des Antragstellers Stellung zu nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht lediglich dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung ernstlich in Erwägung zu ziehen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2022 - 3 L 126/22 - wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; KSVG § 51a Abs. 1 Nr. 1-2;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8.2.2022 - 3 L 126/22 -, mit dem sein Antrag auf Untersagung der Durchführung der Stadtratssitzung am 17.2.2022 in Form der Videokonferenz zurückgewiesen wurde, bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.