VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2023
3 ZB 23.484
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 20.5702

Antrag eines schwerbehinderten Beamten auf Anhebung der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe A 9 zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Dienst

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 3 ZB 23.484

DRsp Nr. 2024/5496

Antrag eines schwerbehinderten Beamten auf Anhebung der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe A 9 zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Dienst

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.279,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1; AGG § 1;

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen.