VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2017
17 P 17.778
Normen:
BayPVG Art. 25 Abs. 1; BayPVG Art. 33 S. 2-3; BayPVG Art. 34 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 20 P 16.3140

Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl eines weiteren Ergänzungsmitglieds in den Vorstand; Berücksichtigung eines Personalratsmitglieds aus der Wahlvorschlagsliste bei der Wahl des weiteren Ergänzungsmitglieds in den Vorstand; Listenschutz für die Liste mit der größten Anzahl an abgegebenen Stimmen

VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 17 P 17.778

DRsp Nr. 2017/17019

Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl eines weiteren Ergänzungsmitglieds in den Vorstand; Berücksichtigung eines Personalratsmitglieds aus der Wahlvorschlagsliste bei der Wahl des weiteren Ergänzungsmitglieds in den Vorstand; Listenschutz für die Liste mit der größten Anzahl an abgegebenen Stimmen

Art. 33 Satz 3 BayPVG ist über seinen ausdrücklichen Anwendungsbereich hinaus auch auf die stärkste Liste anzuwenden, wenn die Personalratsmitglieder aus dieser Liste bei der Wahl der Vorstandsmitglieder weder nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG noch nach Art. 33 Satz 1 BayPVG Berücksichtigung gefunden haben. Offen bleiben kann dabei, ob es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, die im Wege der Analogie zu schließen ist, oder ob eine erweiternde Auslegung vorzunehmen ist. Jedenfalls handelt es sich nach Normzweck und -sinn um vergleichbare Interessenlagen, die eine dahingehende Auslegung gebieten (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8.13 - BVerwGE 149, 188 zu § 33 Satz 2 BPersVG).

Tenor

I.

Das Verfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 4 eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2016 wirkungslos geworden.

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BayPVG Art. 25 Abs. 1; BayPVG Art. 33 S. 2-3; BayPVG Art. 34 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.