LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.11.2023
8 TaBV 19/22
Normen:
BPersVG § 25 mod.; BPersVWO § 1 Abs. 3; BPersVWO § 6 Abs. 3; BPersVWO § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
öAT 2024, 40
FA 2024, 77
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/22

Antrag von wahlberechtigten Beschäftigten auf Feststellung der Wirksamkeit einer im Betrieb einer US-Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte durchgeführten Wahl

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 19/22

DRsp Nr. 2024/262

Antrag von wahlberechtigten Beschäftigten auf Feststellung der Wirksamkeit einer im Betrieb einer US-Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte durchgeführten Wahl

Es kann einen Verstoß gegen das bei der Wahl zur Betriebsvertretung zu beachtende Öffentlichkeitsgebot darstellen, wenn der Zutritt zum Raum der Stimmauszählung (hier: durch quergestellte Tische) versperrt wird und die interessierte Betriebsöffentlichkeit lediglich durch die geöffnete Eingangstür Einsicht in den Raum erhält.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2022, Az. 1 BV 7/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 25 mod.; BPersVWO § 1 Abs. 3; BPersVWO § 6 Abs. 3; BPersVWO § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer im Betrieb der US-Dienststelle T. der US-Stationierungsstreitkräfte (im Folgenden: Arbeitgeber) vom 09. - 11.05.2022 durchgeführten Wahl, aus denen die Beteiligte zu 7) als Betriebsvertretung (im Folgenden: Betriebsvertretung) hervorging. Die Antragsteller sind Beschäftigte und Wahlberechtigte der vorgenannten Dienststelle.