BAG - Beschluß vom 13.12.2005
1 ABR 31/03
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3 § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 175
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 80/02
ArbG Köln, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 34/02

Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 31/03

DRsp Nr. 2007/11445

Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 3 § 83 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberinnen Arbeitsanweisungen für den Karnevalsdienstag zu unterlassen haben.

Die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin (A AG) betreibt in K ihre Zweigniederlassung für Nordrhein-Westfalen. Die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin (AGIS) führt unter derselben postalischen Anschrift wie diese ihren K Betrieb. Die zu 1 und 2 beteiligten Betriebsräte sind die für die beiden Betriebe jeweils gewählten Betriebsräte.

Die Beschäftigten der A AG in der Zweigniederlassung K haben seit Jahrzehnten am Karnevalsdienstag dienstfrei. Für die Beschäftigten der AGIS gilt dies seit deren Gründung gleichermaßen.

Im Juni 1999 schloss die A AG mit dem Betriebsrat Zweigniederlassung eine "Betriebsvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit" (BV Arbeitszeit). Nach deren Nr. 1 ist der Betrieb "an Werktagen (Montag bis Freitag) von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet". Nach Nr. 6.1, 6.2 der "Anlage zur Ziffer 6" kann jeder Mitarbeiter innerhalb der Öffnungszeiten Beginn und Ende seiner persönlichen Arbeitszeit selbst bestimmen. Ferner heißt es dort, die "tägliche Mindestarbeitszeit für Vollzeitmitarbeiter" betrage 3,8 Stunden.