LAG Köln - Beschluss vom 12.02.2003
7 TaBV 80/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 34/02

Jährlich wiederkehrende Vereinbarung über Arbeitsfreiheit am Karnevalsdienstag und Nacharbeitspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Regelungsabrede

LAG Köln, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 7 TaBV 80/02

DRsp Nr. 2003/15536

Jährlich wiederkehrende Vereinbarung über Arbeitsfreiheit am Karnevalsdienstag und Nacharbeitspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Regelungsabrede

»1. Eine "betriebliche Übung" mit dem Inhalt, dass am Karnevalsdienstag - bei nur 50 %iger Nacharbeitspflicht - arbeitsfrei ist, kann trotz jahrzehntelanger entsprechender Handhabung nicht entstehen, wenn erkennbar davon auszugehen ist, dass die Handhabung jeweils auf Vereinbarungen mit dem Betriebsrat beruht. Dies gilt auch außerhalb des öffentlichen Dienstes.2. Zur Frage, wann ein von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichneter Text als Regelungsabrede zu verstehen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Arbeitszeitregelung an Karnevalsdienstagen ab dem Kalenderjahr 2003.

Die beiden Antragsteller sind die im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 3) (Arbeitgeberin) gewählten Betriebsräte.