LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.09.2019
16 TaBV 67/19
Normen:
ZPO § 887;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 408/18

Antragsbefugnis bei eigener Rechtsposition nach BetrVGJederzeitiges Einsichtnahmerecht des BetriebsratesBedeutung Einsicht in Unterlagen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 67/19

DRsp Nr. 2020/1797

Antragsbefugnis bei eigener Rechtsposition nach BetrVG Jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsrates Bedeutung "Einsicht in Unterlagen"

1. Aus § 34 Absatz 3 BetrVG ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des Betriebsrats auf Überlassung eines sog. Schlüsseltransponders für das Sekretariat des Betriebsrats. 2. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Betriebsrat, nicht gegen den Arbeitgeber. 3. Die Androhung von Zwangsmitteln kann gegenüber dem Betriebsrat nicht verlangt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2019 – 19 BV 408/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 887;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Zugang von Mitgliedern des Betriebsrats zu den Räumlichkeiten des Betriebsrats.